Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (New für 2024)

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung dieser Änderungen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung. Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte (New für 2024)

Das Ziel der Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte besteht darin, die tragfähigen landwirtschaftlichen Einkommen zu unterstützen und den jungen Landwirten dabei zu helfen, sich in der Landwirtschaft niederzulassen. Diese Beihilfe ist die Weiterführung der „Prämie für Junglandwirte“, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2015-2022 umgesetzt wurde. Die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte nimmt die Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je zulässigem Hektar (siehe Blatt 100 – Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeit – Landwirtschaftliche Fläche – Zulässige Hektar) an, unabhängig von der Anzahl der Ansprüche auf Zahlung der Basisprämie, welche der Betrieb hat. Um die Unterstützung für mittelgroße Betriebe zu stärken, profitieren die ersten 50 Hektar des Betriebs (1. Stufe von 0 bis 50 Hektar) von einer Höhe der Beihilfe über jener der 50 folgenden Hektar (2. Stufe von 50 bis 100 Hektar). Unter bestimmten Bedingungen können, wenn mehrere Inhaber eines Betriebs die Kriterien für einen jungen Landwirt im selben Jahr erfüllen, diese beiden Obergrenzen auf Ebene jedes einzelnen angewandt werden (siehe Absatz „Erhöhung der Obergrenze“ unten). 

Für wen?  

Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für die Einstufung als Junglandwirt bis zum 31. Mai des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird. Abweichend davon gelten alle vom Niederlassungskomitee bewährten Verfahren für das Jahr, in dem er seine Stellungnahme abgibt.

Weiterführung der Beihilfe zwischen den Zeiträumen 2015-2022 und 2023-2027 

Ein Landwirt hat 2021 und 2022 die Beihilfe „junger Landwirt“ in Anspruch genommen. Er kann daher, ohne die neue Definition des jungen Landwirts erfüllen zu müssen, die „neue“ Beihilfe für junge Landwirte (neue Höhen der Beihilfe pro Hektar und Stufensystem 0-50 ha und 50-100 ha) in den Jahren 2023, 2024 und 2025 in Anspruch nehmen. 

Weiterführung mit der ersten Niederlassung  

Wo?  

Wann? Laufzeit?  

Welche Beihilfen? Höhe der Beihilfen? 

Stufensystem 

Diese Beihilfe wird jährlich auf Grundlage der zulässigen Hektar mit einem Höchstwert von 100 Hektar pro Betrieb, aufgeteilt auf zwei Stufen, berechnet:  

Erhöhung der Obergrenze 

Die Wallonie hat beschlossen, die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte an die Anzahl der jungen Inhaber in nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, welche sich für die Pflicht für die Steuer auf die natürlichen Personen entschieden haben, zu knüpfen, und zwar nach demselben Prinzip wie jenem im Rahmen der Umverteilungsbeihilfe.  

Anzumerken ist, dass die Erhöhung der Obergrenze für die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte nicht im Falle eines Betriebs gilt, der diese Beihilfe bereits während der Programmplanung 2015-2022 erhalten hat. 

Wenn mehrere junge Landwirte desselben Betriebs (Mitglieder von nicht rechtsfähigen Vereinigungen und Teilhaber/Geschäftsführer von landwirtschaftlichen Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) im selben Antragsjahr für die Beihilfe zulässig sind, wird die Obergrenze jeder Stufe auf Ebene jedes jungen zulässigen Landwirts angewendet, sofern er: 

Die Fläche für die Beihilfe pro jungem Landwirt, der die Bedingungen oben erfüllt, wird berechnet, indem die Fläche des Betriebs mit dem Anteil des jungen Landwirts an den Nutzungsrechten multipliziert und das erhaltene Ergebnis durch die Obergrenze jeder Stufe begrenzt wird. Diese Verteilung der Nutzungsrechte betrifft die mobilen materiellen oder immateriellen Güter, die dem Betrieb zugeordnet sind. 

Der Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte wird in einer notariellen oder im belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gründungsurkunde, in einer eingetragenen Übernahme- oder Vereinsvereinbarung oder in der Satzung des Betriebs definiert. Die Übernahme- oder Vereinsvereinbarung muss bis spätestens zum Stichtag für die Abänderung des Sammelantrags in einem Registrierungsbüro eingetragen werden, um für das Jahr des Antrags akzeptiert zu werden. 

Die Aufteilungsvereinbarung muss spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Sammelantrags, der für das Jahr des Antrags  angenommen werden soll, von der Verwaltung der Vermögensdokumentation registriert werden und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter übermittelt oder in Papierform per Einschreiben verschickt. 

Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung von Nutzungsrechten und der Einbringung in die Tätigkeit des Partners akzeptiert werden, sind folgende:

1° ein registrierter oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlichter Gesellschaftsvertrag;

2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;

3° ein registrierter Übernahmevertrag;

4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;

5° das registrierte Anteilsregister.

Die Registrierung erfolgt bei der Verwaltung der Vermögensdokumentation.

Beispiele:  

Es gibt also einen jungen Landwirt im Betrieb.  

LNF 80 Hektar
1 Stufe 140 € * 50 = 7000 €
2. Stufe 80 € * 30 = 2400 €
Gesamt 9400 €

 

Es gibt also zwei junge Landwirte im Betrieb. Daher kann dieser Betrieb eine Erhöhung der Obergrenze beantragen.  

  Bruder Schwester Gesamt
Anteile 50% 50% 100%
LNF 40 ha 40 ha 80 ha
1 Stufe 40 * 140 = 5 600 € 40 * 140 = 5 600 € 11 200 €          
2 Stufe 0 0 0
Gesamt 5 600 € 5 600 € 5 600 €

 

Es gibt also zwei junge Landwirte im Betrieb. Daher kann dieser Betrieb eine Erhöhung der Obergrenze beantragen.  

  Vater Sohn Tochter Gesamt
Anteile 33% 33% 33% 100%
LNF 26,6 ha        26,6 ha 26,6 ha 80 ha          
1 Stufe 0 26,66 * 140 = 3733,3 € 26,66 * 140 = 3733,3 € 7 466,6 €
2 Stufe 0 0 0 0
Gesamt 0 3 733,3 € 3 733,3 € 7 466,6 €

 

Da die nach der Erhöhung der Obergrenze berechnete Höhe der Beihilfe (7466 €) niedriger als ein Beihilfeantrag mit nur einem Junglandwirt im Betrieb (9400 € siehe Beispiel A) ist, ist der Antrag auf die Beihilfe „junger Landwirt“ der für den Betrieb günstigste Beihilfebetrag, nämlich 9400 €.  

Wie reicht man den Antrag ein? 

Diese Beihilfe wird jedem Erzeuger gewährt, der die Bedingungen erfüllt und der fristgerecht eine Flächenerklärung einbringt, über welche er die Inanspruchnahme dieser Regelung beantragt.  

Die Anzahl der Ansprüche auf Zahlung der Basisprämie ist für die Festlegung der zulässigen Hektar nicht beschränkt. Die Aktivierung der zulässigen Hektar erfolgt über das Ausfüllen Ihrer Flächenerklärung. 

Welche Dokumente sind dem Antrag beizulegen? 

Folgende Elemente zur Information müssen der Verwaltung infolge eines Antrags auf Zugang zur Zahlung zugunsten junger Landwirte übermittelt werden:  

Für sämtliche Informationen  

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.