Junglandwirt (Neu für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

JUNGLANDWIRT (New für 2024)

Höchstalter 

„Junglandwirte“ sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 41 Jahre (40 Jahre + 364 Tage) sind. 

Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um „Betriebsleiter“ zu sein 

Als Junglandwirte können sowohl alleinige Betriebsleiter als auch nicht alleinige Betriebsleiter angesehen werden. 

Der alleinige Betriebsleiter erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen: 

  1. Entweder als natürliche Person gemeldet [Privatperson oder Selbstständiger] oder Geschäftsführer oder geschäftsführender Direktor des Unternehmens;
  2. Sein Betrieb entspricht der Definition eines Landwirts gemäß Artikel D.3, 4°, des wallonischen Landwirtschaftsgesetzes;
  3. Er besitzt 100 % der Anteile am Betrieb; 
  4. Er unterschreibt allein für den Betrieb.


Der nicht alleinige Betriebsleiter erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen: 

  1. Entweder:  
    1. Für Gruppierungen natürlicher Personen (und gleichgestellte Rechtsformen wie Gesellschaften oder Vereine ohne Rechtspersönlichkeit):  
      1. Teilhaber oder Mitglied;  
      2. Mitinhaber Ehegatte;  
      3. Gründer einer eingetragenen Körperschaft natürliche Person;  
      4. Gründer einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit.  
    2. Für Unternehmen:
      1. In Bezug auf SPRLs, SCRLs und SRLs ist der Verwalter;
      2. Der beauftragte Verwalter;  
      3. Die mit der täglichen Verwaltung beauftragte Person;
      4. Der Geschäftsführer. 
  2. Sein Betrieb entspricht der Definition eines Landwirts gemäß Artikel D.3, 4°, des wallonischen Landwirtschaftsgesetzes;
  3. Seine Unterschrift ist für die Führung des Betriebs notwendig oder ausreichend;
  4. Seine Beteiligung ist zeitlich nicht begrenzt;
  5. Seine Beteiligung an den Risiken und Gewinnen steht mindestens im Verhältnis zu seiner Beteiligung an dem Unternehmen;
  6. Er hält mindestens 25 % der Anteile des Betriebs oder, wenn der Betrieb mehr als vier Inhaber hat, mindestens einen Anteil, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Inhaber des Betriebs und der Gesamtheit der Anteile des Betriebs entspricht; 
  7. Er verpflichtet sich durch eine ehrenwörtliche Erklärung zur Einhaltung dieser 6 Bedingungen.

Geeignete Ausbildung und/oder erforderliche Fähigkeiten 

- Übernahme der Liste der Schulungen aus den Vorschriften für Pachtverträge  

Die landwirtschaftlich orientierten Qualifikationen werden durch den Erwerb eines oder mehrerer der folgenden Bildungsabschlüsse oder Diplome erworben: 

1 ° Master in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;

2 ° Bachelor in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;

3° Hochschul- oder Universitätsabschluss in einer nicht-agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;

4° CESS, das nach Abschluss des technischen Übergangsunterrichts in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung erworben wurde;

5° ein CESS, das nach Abschluss der Sekundarschule erworben wurde;

6° CESS, das nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule erworben wurde, sowie ein CQ6 in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;

7° CQ6 in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung.

8° ein Abschluss als Betriebsleiter, der am Ende einer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten nachschulischen landwirtschaftlichen Ausbildung erworben wurde, oder ein Diplom als Betriebsleiter, das als Abschluss einer vom Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises (Wallonisches Institut für alternierende Ausbildung und Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen) organisierten Ausbildung in Gemüseanbau, ökologischem Landbau oder Weinanbau erworben wurde.

 eine mindestens fünfjährige Erfahrung.

Die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannten Diplome und Zertifikate, die den oben genannten gleichwertig sind, werden in gleicher Weise wie diese berücksichtigt. - Die unter 3°, 5°, 7° und 9° genannten Ausbildungsgänge werden angerechnet, wenn ein Zeugnis über den Abschluss von Kursen in Agrarmanagement und -wirtschaft oder ein Zertifikat der ergänzenden landwirtschaftlichen Berufsausbildung, das nach einem Programm von mindestens 150 Stunden ausgestellt wird, vorliegt.

- Zusätzlich zu den in den Punkten 3°, 5° und 7° genannten Ausbildungen sind mindestens zwei Jahre Erfahrung erforderlich. Die in den Punkten 3°, 5°, 7° und 9° genannte Erfahrung wird auf der Grundlage des Zeitraums berechnet, der zwischen dem Datum der Registrierung der natürlichen Person als Mitglied eines Partners im InVeKoS und dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags verstrichen ist. 

Kann ein Landwirt die in den Punkten 3°, 5°, 7° und 9° genannten erforderlichen Mindestjahre an Erfahrung nicht nachweisen, so kann der Landwirt dem Niederlassungskomitee jedes beliebige aussagekräftige Dokument vorlegen, das die Jahre der Erfahrung bescheinigt.

Darüber hinaus können antragstellende Landwirte, die über die unter den Punkten 3°, 5°, 7° und 9° genannten Ausbildungen verfügen und über ein postschulisches Zertifikat, das nach Abschluss von Kursen in Agrarmanagement und -wirtschaft erworben wurde, oder über ein Zertifikat über eine zusätzliche landwirtschaftliche Berufsausbildung, das nach Abschluss eines Programms von mindestens 150 Stunden ausgestellt wurde, eine Anhörung beim Niederlassungskomitee beantragen, wenn die aussagekräftigen Dokumente nicht ausreichen, um die Mindesterfahrung von drei oder fünf Jahren nachzuweisen. Die Stellungnahme des Niederlassungskomitees hinsichtlich der Erfahrung ist für die Zahlstelle bindend. 

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular und/oder an programme.feader.arne@spw.wallonie.be wenden. 

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.