Ökoregelung für ökologische Vernetzung (New für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Öko-Regelung: 

143 - Ökologische Vernetzung (New für 2024)

Die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ dient der Einrichtung von Zonen innerhalb der landwirtschaftlichen Matrix, die der Artenvielfalt gewidmet sind. Diese Zonen ergänzen die Zonen, die über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und die Natura 2000-Wiesen mit starken Einschränkungen (Bewirtschaftungseinheiten 2, 3, 4 und temporäre Bewirtschaftungseinheiten 1 und 2) eingerichtet wurden. Weitere Informationen zu diesen beiden Maßnahmen finden Sie in den jeweiligen Beschreibungen.

Für wen?  

Wo?  

Wann? Dauer? 

Was tun? 

Um für die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ in Frage zu kommen, muss der Landwirt:

Welche Beihilfen?  

Zu zahlender Betrag = 450 €/UH * UH gesamt 

Maßnahme Umrechnungs-koeffizient UH  Prämie/UH  Prämie pro Einheit ohne Aufschlag ÖHS-Bonus  Erhöhte Prämie 
Einzelne Bäume und Bäume in der Nähe  0,003 450 1,35 €/Baum  2 2,70 €/Baum
Hecken, Baumreihen, Büsche 0,001 450 0,45 €/Laufender Meter oder Einheit  2 0,90 €/Laufender Meter oder Einheit 
Haine und Strauchinseln  1,5 450 675 €/ha 2 1.350 €/ha 
Tümpel  0,6 450 270 €/Tümpel  2 540 €/Tümpel 
Honigtragendes Brachland  1,5 450 675 €/ha  2 1.350 €/ha 
Feldrandstreifen  1,5 450 675 €/ha  1 675 €/ha 
Klassische Brachflächen  1,0 450 450 €/ha 1 450 €/ha 
Natura 2000 UG05 - Verbindungsweiden  0,4 450 180 €/ha  1 180 €/ha 

 

Was enthält das Lastenheft?  

Die Basislinie der Intervention ist GLÖZ 8. Diese Basislinie besagt, dass ein Prozentsatz des Ackerlandes des Betriebs aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen werden muss, um der Artenvielfalt gewidmet zu werden (siehe Merkblatt zu GLÖZ 8).

Die ÖR-Basislinie gibt auch den Zeitraum für das Beschneiden und die Pflege von Landschaftselementen sowie das Verbot, diese Elemente auszureißen, an.

Die Erfüllung dieser beiden Bedingungen ist also notwendig, um die Öko-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

Da es sich bei dem zu entfernenden Prozentsatz jedoch um eine Verpflichtung handelt, muss ein Landwirt, der für diesen verpflichtenden Prozentsatz bezahlt werden möchte, einen weiteren Schritt tun. Dieser Schritt besteht in einer zusätzlichen Anforderung an die Qualität des Elements.

Was die Anrechnung von MB5 im Rahmen des ÖR Vernetzung und der Cross-Compliance betrifft, so bitten wir Sie, die in diesem Blatt enthaltenen Informationen sorgfältig zu lesen.

Das Lastenheft jeder Maßnahme kann wie folgt zusammengefasst werden, wobei die zusätzliche Einschränkung zur Gewährung einer Zahlung für die Verpflichtung fett markiert ist:

Bäume (einschließlich hochstämmiger Obstbäume), Sträucher, Büsche[1]

Hinweis auf die Elemente von GLÖZ 8:

  • Kein Schnitt vom 1. April bis 31. Juli.
  • Alleinstehende Bäume: a) bemerkenswerte Bäume im Sinne von Artikel R.IV.4.7 des Wallonischen Gesetzbuchs über die räumliche Entwicklung; b) Bäume einheimischer Arten, deren Krone mehr als fünf Meter von anderen Bäumen, Sträuchern oder Büschen entfernt ist, deren Stammumfang, gemessen in 1,5 m Höhe, mindestens 40 cm beträgt und deren Krone einen Durchmesser von mindestens vier Metern hat, sofern sie nicht beschnitten wird. Hochstamm-Obstbäume, auch wenn die Krone keinen Durchmesser von 4 m hat und sie nicht in einem Abstand von 5 m stehen, werden in diese Kategorie aufgenommen 
  • Bäume in der Nähe: Bäume, die nicht in der Achse von in einer Reihe stehenden Bäumen stehen; mit einer Krone, die einen Durchmesser von mindestens vier Metern hat, außer im Fall von Schnitt; ihre Krone ist höchstens fünf Meter von anderen Bäumen, Sträuchern oder Büschen und mehr als fünf Meter von einer Hecke entfernt; ihre Krone stößt nicht an die Krone eines anderen Baums, Strauchs oder Busches.
  • Einzelne Sträucher und Büsche: Sträucher und Büsche einheimischer Arten mit einer Mindesthöhe von 1,5 Metern, die mindestens fünf Meter von jedem anderen Baum, Strauch oder Busch entfernt sind; 

Hecken und Baumreihen[1]

  • Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als einem Meter zum Element
  • Durchgehende Abschnitte von einheimischen Bäumen oder Sträuchern mit einer Mindestlänge von 10 m, einschließlich Zwischenräume von maximal 5 Metern zwischen den Elementen der Hecke; 
  • Kein Schnitt/keine Pflege vom 1. April bis zum 31. Juli. 
  • Hecken: die Abschnitte von Bäumen oder Sträuchern einheimischer oder überwiegend einheimischer Arten, die in geringem Abstand zueinander gepflanzt werden, sodass sie dichte Strauchreihen bilden, mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 Metern einschließlich Leerräumen von höchstens 5 Metern zwischen den Heckenelementen und einer maximalen Breite von 10 Metern zwischen den äußeren Pflanzen. 
  • Bäume in Reihen: Eine Reihe einheimischer Bäume, bei der der Abstand zwischen den einzelnen Kronen nicht mehr als 5 m beträgt. 

Haine und Strauchinseln[1]

Hinweis auf die Elemente von GLÖZ 8:

  • Kein Schnitt/keine Pflege vom 1. April bis zum 31. Juli. 
  • Haine: Gruppen von Bäumen oder Sträuchern, die in geringem Abstand zueinander stehen, sodass sie eine dichte Strauchdecke mit Folgenden Merkmalen bilden: sie bestehen hauptsächlich aus Bäumen oder Sträuchern einheimischer Arten; sie haben eine maximale Fläche von 30 Ar und eine Mindestfläche von 1 Ar; sie haben eine Mindestbreite von zehn Metern zwischen den äußeren Füßen; der maximale Abstand zwischen den Kronen von Bäumen oder Sträuchern beträgt 5 Meter.

Tümpel 

Hinweis auf die Elemente von GLÖZ 8:

  • Die Tümpel weisen eine Fläche zwischen einem und dreißig Ar auf, einschließlich einer offenen Wasserfläche von mindestens 25 Quadratmetern (weitere Einzelheiten siehe Cross-Compliance-Blatt - GLÖZ8) und eines Uferstreifens.
  • Bezüglich des Uferstreifens:
    • Er weist eine Begrünung auf, die sich von der des angrenzenden Ackerlandes unterscheidet.
    • Er kann mit Bäumen bepflanzt werden;
    • Das Abholzen bzw. Mähen und Beweiden der Vegetation ist verboten;
      • Bei gemähtem Grasland: Ein nicht gemähter Streifen von 1 m rund um den Tümpel ist erforderlich, um das Vorhandensein einer Fläche mit ausgeprägter Vegetation zu gewährleisten.
      • Bei vorübergehendem Wechselgrünland: Mindestens 1 m breiter Streifen rund um den Tümpel, der für Vieh nicht zugänglich ist (muss eingezäunt werden, wenn sich der Teich auf einer Weide befindet); Abweichend davon kann eine Tränkezone von maximal 25 % des Tümpelumfangs eingerichtet werden.
    • Das Pflügen ist dort verboten.
  • Die Tümpel sind 6 m voneinander entfernt.
  • Wenn es auf dem Grund eines Betriebs mehr als zehn Tümpel gibt, identifiziert ein Experte die Tümpel, die aufgrund ihres Umweltinteresses berücksichtigt werden können. 
  • Jeglicher Abfall oder Ablagerungen sowie das Einsetzen von Fischen oder Schalentieren in den Tümpel sind verboten.
  • Der Landwirt hat zudem folgende Anforderungen zu erfüllen:
    • Das Mähen und Beweiden der Vegetation sowie die Kultivierung sind in einer Entfernung von weniger als einem Meter von einem Tümpel verboten.
    • Es kann ein Zugang zum Tümpel zum Tränken des Viehs eingerichtet werden, sofern der zu diesem Zweck zugängliche Teil nicht mehr als 25 % des Tümpelumfangs ausmacht.

Feldrandstreifen: Einjährige Streifen, Wasserlaufrandstreifen, CVP-Streifen, Erosionsschutzstreifen. 

Hinweis auf die Elemente von GLÖZ 8:

  • Ein Streifen mit Grasbewuchs mit einer Breite zwischen 6 und 20 Metern, der jedoch an Ackerland (vom selben Landwirt) angrenzt und kein Pufferstreifen ist. Dieser Streifen wird nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt, mit Ausnahme von Beweidung und dem Schneiden für Futterzwecke. Es dürfen keine Düngemittel und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, mit Ausnahme von Punktbehandlungen gegen ungeschützte Ackerdisteln und Ampfer. Dort können Bäume, Sträucher oder Büsche vorkommen. 

 Brachland/honigtragende Brache 

Hinweis auf die Elemente von GLÖZ 8:

  • Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln sowie mineralischen und organischen Düngemitteln auf beiden Arten von Brachland.
  • Das honigtragende Brachland (Code 813) ist mit fünf Arten aus der jeweiligen Hauptliste der Frühjahrssaat oder der Herbstsaat bepflanzt. Das Gewicht der Samen macht für jede ausgesäte Art zwischen 10 % und 30 % des Gewichts aus, das üblicherweise für die Aussaat dieser Art in Reinkultur verwendet wird.
  • Der Landwirt kann andere Arten aus der Sekundärliste (siehe Cross-Compliance-Blatt) für die Frühjahrsaussaat oder Sekundärarten für die Herbstaussaat hinzufügen. Das Gewicht des Saatguts darf jedoch 10 % des Gewichts, das normalerweise in Reinkultur für jede dieser Arten ausgesät wird, nicht überschreiten;
    • Die Herbstsaat der honigtragenden Brache erfolgt zwischen dem 1. August und dem 30. September und die Bodenbedeckung bleibt bis mindestens zum 15. September des Folgejahres bestehen. Im folgenden Jahr ist der Landwirt nicht verpflichtet, eine neue Herbstsaat auszubringen.
    • Die Aussaat der honigtragenden Brache im Frühjahr muss zwischen dem 1. März und dem 15. Mai erfolgen.

 

Stehendes Getreide (ER)
  • Der Landwirt verpflichtet sich auf der gesamten Parzelle die vorhandene Kultur nicht zu ernten und sie bis zum letzten Tag des Monats Februar stehen zu lassen.
  • Verbot des Einsatzes von Insektiziden und Wachstumsregulatoren
  • Einrichtung von Lerchenfenstern auf 5 % der Parzelle.
  • Einrichtung von 2 Sitzstangen in der Parzelle

Hinweis auf die Elemente von GLÖZ 8:

  • Die Parzellen, die stehen gelassen werden sollen, müssen jeweils 0,02 bis 0,5 Hektar groß sein. 
  • Diese Parzellen müssen mindestens 100 Meter voneinander und mindestens 50 Meter von einer bewaldeten Fläche entfernt sein. 
  • Die maximal vorgesehene Fläche für diese Einrichtung beträgt 5 ha. 
  • Bis einschließlich dem letzten Tag des Monats Juli des Folgejahres darf jedoch keine weitere Behandlung mehr erfolgen. 
  • Die Verpflichtung muss sich jedes Jahr auf unterschiedliche Parzellen beziehen 
  • Die Parzelle wurde nicht vorher als DG-Code angegeben (5 Jahre)

Natura 2000-Wiesen 

Die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ ermöglicht die Gewährung einer Zahlung für Flächen, die als BE05 kategorisiert sind, wenn einerseits die GLÖZ-8-Anforderung vom Begünstigten erfüllt wird (Ausnahmen beachten) und andererseits vor dem 01.04. kein Mähen oder Beweiden stattfindet.

Betriebsregister 

Alle Arbeiten, die sich auf die unten aufgeführten Elemente der Spezifikation beziehen, müssen zwingend im Betriebsregister eingetragen werden (Beispiele: Daten des Heckenschnitts, Daten des Mähens oder der Beweidung usw.).

 

Berücksichtigung von MB5 im Rahmen der ÖR Ökologische Vernetzung

Im Rahmen von Cross-Compliance muss der Landwirt eine Reihe von nicht-produktiven Flächen einrichten. In diesem Rahmen ist es möglich, die AUKM MB5 in der Öko-Regelung zu berücksichtigen, sofern die folgenden Auflagen eingehalten werden:

  • vorübergehende Abmeldung der MB5-Fläche in der Flächenerklärung;
  • Erklärung dieser Fläche als nicht-produktive Fläche (GLÖZ8);
  • Antrag auf die Öko-Regelung Ökologische Vernetzung;
  • Einhaltung der Bedingungen im Lastenheft für Feldrandstreifen auf dieser Fläche (abgemeldete MB5-Fläche) (siehe oben).

Im Folgejahr kann der Landwirt entscheiden, ob er sich erneut für MB5 verpflichtet, in der Öko-Regelung Ökologische Vernetzung verbleibt oder andere Maßnahmen umsetzt.

Wie stellt man einen Antrag? 

Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das einheitliche Antragsformular.

Weitere Auskünfte 

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an polagri.dgo3@spw.wallonie.be wenden.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrem Dossier können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.

 

[1] Die ÖR „Ökologische Vernetzung“ ermöglicht Zahlungen für Landschaftselemente, die im Rahmen des Projekts „Yes We Plant“ neu gepflanzt wurden.

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Anwendungsbeispiele 

Die folgenden vier Beispiele veranschaulichen, wie diese Intervention funktioniert. 

Beispiel N1 - Betrieb mit 100 ha LNF, wobei der gesamte Betrieb aus Ackerland besteht 

Betrieb N1 hat kein Dauergrünland und keine Dauerkulturen, verfügt aber über folgende Elemente: 

Ackerland  Dauergrünland Dauerkulturen

4 ha Brachland 
2 ha Feldrandstreifen
1,5 ha AUKM begrünte Wendeflächen
1500 m Hecken
0,5 ha Haine 

- -

 

SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung

Der Begünstigte erfüllt die GLÖZ-8-Anforderung mit den 4 ha Brachland (4 % des AL). 

SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs 

Maßnahmen  Maßnahmen des Betriebs in AL Koeffizient UH UH 
Feldränder  2 1.5 3
Wäldchen  0,5 1,5 0,75
Hecken 1500 0,001 1,5
Brachflächen 4 1 4
SUMME     9,25

 

SCHRITT 3. Berechnung der Prämie 

Der Landwirt erfüllt das zusätzliche Lastenheft in Bezug auf Brachflächen und Feldrandstreifen. Alle UH sind daher förderfähig.

Die zu zahlende Prämie beträgt:

Maßnahmen UH  Zu zahlender Betrag
Feldränder  3 1350 €
Wäldchen  0,75 337,5 €
Hecken  1,5 675 €
Brachflächen 4 1800 €

Die zu zahlende Gesamtsumme beträgt 4162,50 €. 

 

Beispiel N2 - Betrieb mit 100 ha LNF, davon 60 ha Grünland und 35 ha Ackerland sowie 5 ha Dauerkulturen. 

In diesem Betrieb hat der Begünstigte die folgenden Elemente: 

Ackerland Dauergrünland      Dauerkulturen     
1000 m Hecken
2 ha Brachland 
1 ha Feldrandstreifen
1 ha honigtragendes Brachland

2000 m Hecken 

2 Tümpel 

1 ha UG05 

1 Tümpel 

0,5 ha Haine 

 

Ausgangshypothesen: 

Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, diese Maßnahme profitiert nicht von einer Entschädigung. 

 
SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung

Der Landwirt erfüllt die GLÖZ-8-Anforderung mit seinen 2 ha Brachflächen, 1 ha Feldrandstreifen und 1 ha honigtragender Brache: Der Landwirt hat 5 ha nicht produktive Flächen (nach Umwandlung und Gewichtung, siehe Erläuterungsblatt „Cross Compliance“).

Von den 35 ha AL beträgt der Anteil, den diese Flächen einnehmen, 14 %. 

 
SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs 

Berechnung der Umwelthektar  Maßnahmen in Ackerland  Maßnahmen in Dauergrünland  Maßnahmen in Dauerkulturen SUMME  Koeffizient UH UH
Feldränder 1 0 0 1 1,5 1,5
Wäldchen 0 0 0,5 0,5 1,5 0,75
Hecken 1000 2000 0 3000 0,001 3
Tümpel 0 2 1

3

0,6 1,8
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 - 1 - 1 0,4 0,4
Flächen von honigtragendem Brachland 1 - - 1 1,5 1,5
Brachflächen  2 - - 2 1 2
SUMME           10,95

 

SCHRITT 3. Berechnung der Prämie 

Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:

Maßnahmen  UH Zu zahlender Betrag 
Feldränder 1,5 675 €
Wäldchen 0,75 337,5 €
Hecken 3,0 1350 €
Tümpel 1,8 810 €
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 0,4 180 €
Flächen von honigtragendem Brachland 1,5 675 €
Brachflächen  2 900 €

Der zu zahlende Betrag beträgt 4927,50 €. 

 

Beispiel N3 - Betrieb mit 100 ha LNF, davon 85 ha Grünland und 15 ha Ackerland. 

Der Betrieb N3 verbucht folgende Elemente:

Ackerland Dauergrünland Dauerkulturen

1 ha Feldrandstreifen 

750 m Hecken 

25 Einzelbäume 

2500 m Hecken 

2 ha UG 05 

6 Tümpel 

1 ha Haine 

-

 

Ausgangshypothesen: 

Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, diese Maßnahme profitiert nicht von einer Entschädigung. 

SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung

Dieser Betrieb ist von GLÖZ 8 ausgenommen. Die Befreiung wird wie folgt erklärt: „Betrieb, dessen LNF zu >75 % für die Grasproduktion bestimmt ist“, mit seinen 85 ha Dauergrünland, die es ermöglichen, in diese Kategorie zu fallen.

SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs 

Maßnahmen  Maßnahmen in Ackerland Maßnahmen in Dauergrünland Maßnahmen in Dauerkulturen  SUMME Koeffizient UH UH
Einzelne Bäume 25 0 0 25 0,003 0,075
Feldränder  1 0 0 1 1,5 1,5
Wäldchen  0 1 0 1 1,5 1,5
Hecken  750 2500 0 2750 0,001 3,25
Tümpel  0 6 0 6 0,6 3,6
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05  0 2 0 2 0,4 0,8
SUMME           10,725

 

SCHRITT 3. Berechnung der Prämie 

Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:

Maßnahmen UH Zu zahlender Betrag
Einzelne Bäume  0,075 33,75 €
Feldränder  1,5 675 €
Wäldchen  1,5 675 €
Hecken  3,25 1237,5 €
Tümpel  3,6 1620 €
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 0,8 360 €

Der zu zahlende Betrag beträgt 4826,25 €. 

 

Beispiel N4 - Betrieb mit 100 ha LNF, wobei der gesamte Betrieb aus Weiden besteht 

Der Betrieb N4 verbucht folgende Elemente: 

 

Ackerland Dauergrünland  Dauerkulturen
-

1500 m Hecken
500 m Baumreihe
20 Bäume in der Nähe (Birnbäume)
0,5 ha Haine
20 Büsche/Sträucher
2 Tümpel
1 ha UG05 

-

 

SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung

Dieser Betrieb ist von GLÖZ 8 ausgenommen. Die Befreiung wird wie folgt erklärt: „Betrieb, dessen LNF zu >75 % für die Grasproduktion bestimmt ist“, mit seinen 100 ha Dauergrünland, die es ermöglichen, in diese Kategorie zu fallen. 

 
SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs 

Maßnahmen  Maßnahmen in Dauergrünland Koeffizient UH UH
Bäume in Reihen  500 0,001 0,5
Bäume in der Nähe  20 0,003 0,06
Einzelne Sträucher und Büsche  20 0,001 0,02
Wäldchen 0,5 1,5 0,75
Hecken  1500 0,001 1,5
Tümpel  2 0,6 1,2
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05  10 0,4 4
SUMME     8,03

 

SCHRITT 3. Berechnung der Prämie

Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:

Maßnahmen UH Zu zahlender Betrag
Bäume in Reihen  0,5 225 €
Bäume in der Nähe  0,06 27 €
Einzelne Sträucher und Büsche  0,2 90 €
Wäldchen  0,75 337,50 €
Hecken  1,5 675 €
Tümpel 1,2 540 €
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 4 1800 €

Der zu zahlende Betrag beträgt 3613,50 €.