Niederlassung von jungen Landwirten

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Niederlassung:

361 – Niederlassung von jungen Landwirten

Dieser Beitrag zielt darauf ab, die Niederlassung von jungen Landwirten zu unterstützen. Diese Niederlassung kann durch Übernahme oder Gründung eines Betriebs erfolgen.

Im Gegensatz zur Programmplanung 2014-2022 wird die Beihilfe jungen Landwirten ergänzend gewährt werden können, die sich dazu verpflichten, nach Ablauf des Niederlassungsvorgangs (d. h. nach maximal fünf Jahren) hauptberuflich als Landwirt aktiv zu werden.

Für wen?

Am Datum der Einbringung des Beihilfeantrags (innerhalb von 24 Monaten ab der Niederlassung) muss der Beihilfeempfänger folgende Kriterien erfüllen:

Wann?

Bedingungen?

Jeder Beihilfeempfänger, der die oben genannten Bedingungen erfüllt, und der einen Geschäftsplan (GP) vorlegt, welcher mindestens folgende Elemente enthält:

Der GP muss mit dem Tag der Niederlassung beginnen und muss bis spätestens 24 Monate nach der Niederlassung versandt sein.

Während der gesamten Umsetzung seines GP ist der Beihilfeempfänger – eventuell mithilfe eines Beraters – dazu angehalten, eine Selbstkontrolle durchzuführen, das heißt, jährlich die Indikatoren für die im Plan vorgesehenen Ergebnisse zu erheben und seine Beobachtungen einzutragen.

Die Verwaltung bewertet zum Ende des GP die Qualität und die Ergebnisse dieser Selbstkontrolle. Der Inhalt dieses GP gilt als Richtwert, der den Beihilfeempfänger im Rahmen seines Projekts für die Niederlassung anleiten und ihm dabei helfen soll, gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen anzuwenden, um die Wirtschaftlichkeitsgrenze von 15.000 € (nach Wirtschaftlichkeitsberechnung) zu erreichen.

Neben dieser Nachverfolgung muss der Beihilfeempfänger der Verwaltung einen Endbericht über die Umsetzung des GP vorlegen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Verwaltung die Auszahlung der letzten Tranche der Beihilfe aussetzen und/oder die bereits erhaltene Beihilfe zur Gänze oder zum Teil zurückfordern. Falls die endgültige Wirtschaftlichkeitsgrenze von 15.000 € nicht erreicht wird, setzt die Verwaltung die Auszahlung der letzten Tranche der Beihilfe aus und fordert die bereits erhaltene Beihilfe zur Gänze zurück.

Welche Beihilfen?

Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf einen Pauschalbetrag von 70.000 € festgelegt.

Sie wird in zwei Tranchen (75 % und 25 %) ausgezahlt. Die Auszahlung der ersten Tranche (25 %) erfolgt erst nach der Überprüfung der Erreichung der festgelegten Ziele und der Wirtschaftlichkeitsgrenze.

Zusätzlich zum GP kann der Antragsteller einen oder mehrere Anträge auf Beihilfe für Investitionen stellen.

Auswahlkriterien

Die Auswahlkriterien umfassen:

Wie reicht man den Antrag ein?

Die Einreichung von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter PAC-on-Web verfügbar ist.

Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.

Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:

Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.

Für sämtliche Informationen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular und/oder an programme.feader.arne@spw.wallonie.be

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be