Kooperation im Gesundheitsbereich

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Kooperation:

373 – Kooperation im Gesundheitsbereich

Ziel dieses Beitrags ist es, innovative Projekte zu entwickeln und/oder weiterzuführen, die es ermöglichen, „ aufnehmende Partner“ [Landwirte, Forstwirte, lokale Umweltverbände] als „Experten mit Lebenserfahrung“ am Prozess der Eingliederung gefährdeter Gruppen zu beteiligen. Dazu können folgende Aktionen durchgeführt werden (beispielhafte, nicht erschöpfende Liste):

Für wen?

Die Beihilfeempfänger müssen von der Wallonischen Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Bereich Gesundheit oder Soziale Initiativen zugelassen und/oder anerkannt sein. Dies betrifft vor allem Dienste zur sozialen Eingliederung (VoG oder ÖSHZ), Dienste für psychische Gesundheit, Dienste, die im Bereich Abhängigkeit aktiv sind, Dienste, die zugelassen sind oder einen Vertrag mit der AVIQ, dem ÖDW ISM oder der Dienstelle für Personen mit Behinderung (DPB) haben.

Wo?

Gesamte Wallonische Region.

Wann?

Ab 1. Januar 2023

Einzuhaltende Anforderungen

In jedem Fall muss zwischen dem/den Sozial- oder Gesundheitsdienst(en) und den an einem Projekt beteiligten Partnern eine Vereinbarung über die soziale Eingliederung oder Begleitung geschlossen werden. Dies erfolgt, um die Partnerschaft und ihre praktischen Modalitäten festzulegen. Die Partnerschaft muss aus mindestens zwei Einheiten mit unterschiedlichen Funktionen bestehen.

Es werden Projektaufrufe gestartet und die Projekte werden auf Basis von Auswahlkriterien eingestuft. Diese Kriterien werden bei den Projektaufrufen genauer ausgeführt.

Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:

Die ausgewählten Projekte müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Welche Beihilfen?

Es handelt sich um eine Subvention für die Erstattung zulässiger Ausgaben, die sich einerseits aus den Kooperations-/Koordinierungsmaßnahmen ergeben – wie etwa Personalkosten für die Koordinierung – und andererseits dazu dienen sollen, die „Partner“ nach den in der Vereinbarung festgelegten Modalitäten je nach der angebotenen Dienstleistung zu entschädigen (Erstattung in Form einer pauschalen Entschädigung, die den Partner wirtschaftlich entschädigen soll, sowie für kleinere Ausgaben).

Direkte Personalausgaben: Es wird das Prinzip der vereinfachten Kosten angewandt, um die monatlichen Kosten festzulegen.

Diese Kosten werden so berechnet, dass ein Stundensatz ermittelt wird. Dieser entspricht dem monatliches Bruttogehalt wie auf der Gehaltsabrechnung angeführt, multipliziert mit 1,2 % (im Rahmen des Interreg-Programms berechneter und angewandter Koeffizient) Diese Kosten werden ab dem ersten Monat der Leistung festgelegt und gelten pauschal für die Folgemonate. Dabei ist zu beachten, dass Änderungen nur zur Begründung einer Indexerhöhung oder einer Änderung der Gehaltsstufe vorgenommen werden können.

Diese Kosten sind zudem Gegenstand einer Evaluierung zur Überprüfung der Angemessenheit.

Die Arbeitszeit des eingesetzten Personals wird aufgezeichnet (Time Sheet). Dabei ist zu beachten, dass die maximale Stundenzahl für eine Vollzeitkraft auf 1.720 Stunden gedeckelt ist.

Für indirekte Personalkosten wird ein Pauschalsatz von 14 % auf die direkten Personalkosten berechnet. Der Leitfaden für die Zulässigkeit von LEADER-Ausgaben, der auch für diesen Beitrag gilt, gibt an, was diese Kosten abdecken.

Für weitere Ausgaben im Zusammenhang mit den umgesetzten Aktionen wird die Zulässigkeit im LEADER-Leitfaden zur Zulässigkeit ausgeführt.

Weitere Kosten für Ausrüstung, die ausdrücklich der Aktion gewidmet sind, können ebenfalls in Höhe von maximal 10 % der bewilligten Mittel berücksichtigt werden (Kosten für Ausrüstung, Ausstattung, landwirtschaftliches Kleinmaterial etc.). Nur neues Material ist zulässig.

Der Satz der öffentlichen Beihilfe wird auf 100% festgelegt.

Auswahlkriterien

Die Auswahlprinzipien umfassen:

Die anzuwendenden Kriterien werden von der Verwaltungsbehörde infolge einer Konsultation des Überwachungsausschusses festgelegt. Sie werden den potenziellen Beihilfeempfängern mitgeteilt und sind in den Projektaufrufen enthalten.

Die Auswahlkriterien sind überprüfbar, kontrollierbar, transparent und nicht diskriminierend.

Wie reicht man einen Antrag ein?

Die Einbringung von Beihilfeanträgen erfolgt elektronisch gemäß den Modalitäten, die beim Projektaufruf mitgeteilt wurden.

Für sämtliche Informationen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular und/oder an programme.feader.arne@spw.wallonie.be

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit dem:

SPW Intérieur et Action sociale

Direction de l’Action sociale

Madame Christine RAMELOT

christine.ramelot@spw.wallonie.be