Beihilfen für produktive investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Neu für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission bestätigt. Die unten in Blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab der Kampagne 2024.

La description de ces modifications est publiée à titre purement informatif et ne revêt aucune portée légale. Seuls les textes légaux publiés au Moniteur belge tiendront lieu de version officielle et définitive.

Investitionen:

351 – Beihilfen für produktive Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

Die Intervention soll die produktiven Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe unterstützen, mit besonderem Fokus auf Investitionen, die auf bestimmte gewonnene Erkenntnisse reagieren. Insbesondere die Überwachung der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die Landwirte im Vergleich zum Rest der Gesellschaft, der Steigerung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Betriebe und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Betriebskosten.

Dies erfordert eine regelmäßige Investition in die Innovation und Diversifizieren zur Aufrechterhaltung eines effektiven und beständigen Betriebs. Die Unterstützung zielt somit auf Investitionen folgender Art ab:

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Wann?

Ab 1. Januar 2023

Bedingungen?

Der Betrieb des Beihilfeempfängers muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und darf nicht unter Klasse 1 fallen, gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.

Zulässig sind Investitionen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb getätigt werden und sich auf folgende Kategorien beziehen:

Für eine Genossenschaft zur Nutzung landwirtschaftlichen Materials sind ausschließlich Investitionen in Bezug auf folgendes zulässig: Anschaffung neuen Materials für bestimmte Spekulationen und/oder für die Manipulation von Partnerproduktionen der Genossenschaft sowie Erwerb, Bau oder Renovierung von Immobilien, die der Lagerung von der Genossenschaft gehörendem Material dienen.

Alle unterstützten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.

Der Beihilfeempfänger verpflichtet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Zahlung der Beihilfe dazu, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten.

Welche Beihilfen?

Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf einen Prozentsatz festgelegt, welcher auf folgender Basis berechnet wird:

Die Liste dieser Investitionen und ihrer Aufpreiskategorie („grüne Architektur“, wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit, ...) sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang des Ministerialerlasses zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung über Beihilfen für die Niederlassung und für Investitionen.

Für Investitionen in Immobilien wird der Einheitsbetrag durch den Typ der Immobilie (Lagerhalle, Stallgebäude, ...) bestimmt. Unter „Typ“ sind dabei die äußere Hülle des Gebäudes und die festen Anlagen, die für die landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Melkstand, Aufstallungsvorrichtung, ...) in diesem Gebäude erforderlich sind, zu verstehen. Es muss folglich den Status „Immobilie mit Zweckbestimmung“ erhalten haben.

Sowohl der Pauschalbetrag als auch der Einheitsbetrag sowie die Liste der zulässigen Materialien und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Entwicklung der Preise und neuer auf dem Markt verfügbarer Technologien zu berücksichtigen.

Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einer oder mehreren potenziellen Erhöhung(en) im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt bestimmte Kriterien erfüllt/erfüllen. Der Prozentsatz darf jedoch in keinem Fall 40 % überschreiten.

Für natürliche Personen

Im Falle der Kumulierung der zwei letzten Kriterien beträgt der maximale Prozentsatz folglich 6 %.

Keine Kumulierung möglich, wenn die Investition die zwei zuvor genannten Anforderungen erfüllt.

  • Wenn es sich um Investitionen in Schweinebetriebe handelt, die darauf abzielen, den in der Norm vorgesehenen Platz pro Schwein (Tierwohl) um 20 % zu überschreiten 10 %*
  • Wenn er sich in einen Sektor mit differenzierter Qualität eintragen lässt 2,5 %

*nicht mit den Erhöhungen „bio“ und „differenzierte Qualität“ für diese Investition kumulierbar

Abweichend von der oben erläuterten Kalkulationsmethode ist der Beihilfesatz im besonderen Fall der Errichtung eines Zauns zum Schutz der Schweinezucht vor der afrikanischen Schweinepest auf 100 % festgelegt.

Für Genossenschaften zur Nutzung landwirtschaftlichen Materials (CUMA)

Deckelung: Der Wert der Beihilfe darf 40 % des Pauschalbetrags der Investition keinesfalls übersteigen,ausgenommen im Fall der Errichtung von Zäunen zum Schutz der Schweinezucht vor der afrikanischen Schweinepest.

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, ist auf höchstens 200.000 € festgelegt.

Auswahlkriterien

Die Auswahlkriterien umfassen:

Im Falle von Genossenschaften zur Nutzung landwirtschaftlichen Materials umfassen die Kriterien:

Wie reicht man den Antrag ein?

Das Einreichen von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.

Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.

Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:

Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.

Wichtig:

Für sämtliche Informationen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an
programme.feader.arne@spw.wallonie.be

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mitquestions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be