GLÖZ 8: Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands sowie auf allen landwirtschaftlichen Flächen, keine Beseitigung von Landschaftselementen und Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLWUBB 8 – Mindestanteil nicht-produktiver Flächen und Elemente am Ackerland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, Erhaltung topographischer Besonderheiten, Verbot des Beschneidens von Hecken und Bäumen während der Nist- und Brutzeit von Vögeln 

Die Erhaltung nicht-produktiver Zonen verbessert die biologische Vielfalt auf dem Bauernhof. 

Wer ist betroffen?  

Ausgenommen sind Betriebe, bei denen:  

  1.  mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, brachliegen, für den Anbau von Leguminosen genutzt werden oder einer Kombination dieser Nutzungen unterliegen; 
  2.  mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche aus Dauergrünland besteht, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen unterliegt;  
  3.  die Gesamtfläche des Ackerlandes nicht mehr als zehn Hektar beträgt;  

Ab wann gilt diese Norm/Anforderung?  

Brachen, die im Rahmen der GLWUBB8 verbucht sind, können 2023 vorbehaltlich folgender Punkte kultiviert werden: 

„Verringerung von Zugaben“, die ökologische Regelung „umweltfreundliche Kulturen“ oder die gekoppelte Unterstützung für Eiweißpflanzen sind, ist unter Einhalt der Bedingungen für die Zulässigkeit der genannten Regelungen erlaubt.  

Welche Vorschriften sind zu beachten?  

Mindestanteil von nicht produktivem Flächen, Wahl einer von drei Optionen: 

 Liste nicht produktiver Elemente oder Flächen 

Graben: Natürliche oder künstliche Vertiefungen mit einer maximalen Breite von zwei Metern zwischen den Abbruchpunkten des Hanges, die für das Ablaufen von Wasser oder Drainagewasser bestimmt sind, mit Ausnahme von Elementen, deren Struktur aus Beton besteht 

Feldrand: Ein Streifen mit Grasbewuchs mit einer Breite zwischen 6 und 20 Metern, der jedoch an Ackerland angrenzt. Dieser Streifen wird nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt, mit Ausnahme von Beweidung und dem Schneiden für Futterzwecke. Es dürfen keine Düngemittel und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, mit Ausnahme von Punktbehandlungen gegen ungeschützte Ackerdisteln und Ampfer. Dort können Bäume, Sträucher oder Büsche vorkommen. 

Pufferstreifen: Streifen mit mindestens 6 Metern Breite entlang von Wasserläufen ohne Düngemittel und Pestizide. 

Straßenrand: Streifen mit einem Meter Breite ab dem Rand der Plattform einer Straße.

Die Mahd, Zerkleinerung und Beweidung sind nach dem 15. Juli auf Feldrandstreifen erlaubt. 

Hecken : die Abschnitte von Bäumen oder Sträuchern einheimischer oder überwiegend einheimischer Arten, die in geringem Abstand zueinander gepflanzt werden, sodass sie dichte Strauchreihen bilden, mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 Metern einschließlich Leerräumen von höchstens 5 Metern zwischen den Heckenelementen und einer maximalen Breite von 10 Metern zwischen den äußeren Pflanzen. 

Alleinstehende Bäume: a) bemerkenswerte Bäume im Sinne von Artikel R.IV.4.7 des Wallonischen Gesetzbuchs über die räumliche Entwicklung; b) Bäume einheimischer Arten, deren Krone mehr als fünf Meter von anderen Bäumen, Sträuchern oder Büschen entfernt ist, deren Stammumfang, gemessen in 1,5 m Höhe, mindestens 40 cm beträgt und deren Krone einen Durchmesser von mindestens vier Metern hat, sofern sie nicht beschnitten wird. Hochstamm-Obstbäume, auch wenn die Krone keinen Durchmesser von 4 m hat und sie nicht in einem Abstand von 5 m stehen, werden in diese Kategorie aufgenommen 

Bäume in Reihen: Eine Reihe einheimischer Bäume, bei der der Abstand zwischen den einzelnen Kronen nicht mehr als 5 m beträgt. 

Bäume in der Nähe : Bäume, die nicht in der Achse von in einer Reihe stehenden Bäumen stehen; mit einer Krone, die einen Durchmesser von mindestens vier Metern hat, außer im Fall von Schnitt; ihre Krone ist höchstens fünf Meter von anderen Bäumen, Sträuchern oder Büschen und mehr als fünf Meter von einer Hecke entfernt; ihre Krone stößt nicht an die Krone eines anderen Baums, Strauchs oder Busches. 

Einzelne Sträucher und Büsche : Sträucher und Büsche einheimischer Arten mit einer Mindesthöhe von 1,5 Metern, die mindestens fünf Meter von jedem anderen Baum, Strauch oder Busch entfernt sind; 

Haine: Gruppen von Bäumen oder Sträuchern, die in geringem Abstand zueinander stehen, sodass sie eine dichte Strauchdecke mit folgenden Merkmalen bilden: sie bestehen hauptsächlich aus Bäumen oder Sträuchern einheimischer Arten; sie haben eine maximale Fläche von 30 Ar und eine Mindestfläche von 1 Ar; sie haben eine Mindestbreite von zehn Metern zwischen den äußeren Füßen; der maximale Abstand zwischen den Kronen von Bäumen oder Sträuchern beträgt 5 Meter. 

Agroforstwirtschaft :  Bäume als Einzelbäume oder Baumreihen, nicht die Fläche der Parzelle in Agroforstwirtschaft.

Hochstämmige Obstbäume 

Hecken, Bäume, Sträucher, Haine und Baumgruppen werden ab dem Jahr ihrer Anpflanzung berücksichtigt.

Brache:  Brachland wird vom 15. Februar bis einschließlich 15. August erhalten. Brachland wird nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt. Das Mähen der Grasvegetation für Futter und Beweidung ist auf Brachland, Honigbrache und Feldrändern vom 15. Juli bis einschließlich 30. November erlaubt. Verbot von Düngemitteln, Bodenverbesserern oder Pflanzenschutzmitteln. Ländereien, die in einem der fünf Jahre vor der Anmeldung dieser Flächen als NPF nicht als Dauergrünland genutzt wurde. Ländereien, die länger als 5 Jahre brachliegen, gelten weiterhin als „Ackerland“ und nicht als „Dauergrünland“.

Honigtragendes Brachland: Honigtragendes Brachland wird nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt. Verbot von Düngemitteln, Bodenverbesserern oder Pflanzenschutzmitteln. Die Aussaat der honigtragenden Brache im Frühjahr erfolgt zwischen dem 1. März und dem 15. Mai. Die Aussaat im Herbst erfolgt zwischen dem 1. August und dem 30. September. Bei honigtragendem Brachland bleibt die im Frühjahr eingesäte Bedeckung mindestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Aussaat erhalten. Die im Herbst eingesäte Bedeckung bleibt mindestens bis zum 15. September des auf die Aussaat folgenden Jahres erhalten. Der Landwirt kann diese Fläche in einem zweiten Jahr als honigtragendes Brachland anmelden, ohne eine neue Aussaat im Herbst vornehmen zu müssen. Das honigtragende Brachland muss mit pollen- und nektarreichen Arten angelegt werden. Es wurden Haupt- und Nebenlisten mit anerkannten Arten von Bienenweiden für die Frühjahrs- und Herbstaussaat erstellt. Bei der Herbst- und Frühjahrsaussaat sät der Landwirt mindestens fünf Arten aus, die in den Hauptlisten aufgeführt sind. Das Gewicht der Samen macht für jede ausgesäte Art zwischen 10 % und 30 %, einschließlich des Gewichts des Saatguts, aus, das üblicherweise für die Aussaat der Art in Reinkultur verwendet wird. Der Landwirt kann Arten aus der sekundären Liste in den verwendeten Mischungen hinzufügen. Das Gewicht der Samen macht für jede ausgesäte Art nicht mehr als 10 % des Gewichts aus, das üblicherweise für die Aussaat der Art in Reinkultur verwendet wird. Die üblicherweise verwendeten Saatgutgewichte wurden festgelegt. Ländereien, die in einem der fünf Jahre vor der Erklärung dieser Flächen in NPF nicht als Dauergrünland genutzt wurde. Ländereien, die länger als 5 Jahre brachliegen, gelten weiterhin als „Ackerland“ und nicht als „Dauergrünland“.

Die Mahd, Zerkleinerung und Beweidung sind nach dem 15. Juli erlaubt.

Böschungen : Geländeabschnitte mit einer Neigung zwischen dreißig und neunzig Grad, die mindestens einen halben Meter hoch sind und an ihrem oberen und unteren Ende durch einen Abbruch des Hanges begrenzt werden. 

 

Tümpel: Flächen mit stehendem Wasser mit einer Mindestwasserfläche von 25 m2 vom 1. November bis zum 31. Mai und einer maximalen Fläche von 30 Ar. Abweichend davon kann die Fläche eines Teiches bei starker Trockenheit weniger als fünfundzwanzig Quadratmeter betragen. Künstliche Tümpel (aus Beton oder Plastik) sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind Fischteiche, Fischfarmen und die Zucht von Schwimmvögeln. Tümpel können mit dem wallonischen Gewässernetz verbunden sein

Verbuchung in GLÖZ 8:

Um in GLÖZ 8 verbucht zu werden, müssen Tümpel folgende Bedingungen erfüllen:

    1. Die Fläche der Tümpel beträgt zwischen einem und dreißig Ar.

Allerdings kann ein begrünter Streifen entlang des Tümpels, einschließlich desjenigen, der sich aus der Anforderung ergibt, die die Landwirte unten erfüllen müssen, unter den folgenden kumulativen Bedingungen bei der Anrechnung der Fläche des Tümpels berücksichtigt werden:

1° der Streifen weist eine Begrünung auf, die sich von der des angrenzenden Ackerlandes unterscheidet.

2° der Streifen kann mit Bäumen bepflanzt werden;

3° das Abholzen bzw. Mähen und Beweiden der Vegetation ist verboten;

Bei gemähtem Grasland: Ein nicht gemähter Streifen von 1 m rund um den Tümpel ist erforderlich, um das Vorhandensein einer Fläche mit ausgeprägter Vegetation zu gewährleisten.

Bei vorübergehendem Wechselgrünland: Mindestens 1 m breiter Streifen rund um den Tümpel, der für Vieh nicht zugänglich ist (muss eingezäunt werden, wenn sich der Teich auf einer Weide befindet); Abweichend davon kann eine Tränkezone von maximal 25 % des Tümpelumfangs eingerichtet werden.

4° das Pflügen des Streifens ist verboten;

5° der Streifen wird bis zu einem Grenzwert von 30 Ar berücksichtigt.

2) Die Tümpel sind 6 m voneinander entfernt.

3) Wenn es auf dem Grund eines Betriebs mehr als zehn Tümpel gibt, identifiziert ein Experte die Tümpel, die aufgrund ihres Umweltinteresses berücksichtigt werden können. 

4) Jeglicher Abfall oder Ablagerungen sind im Tümpel verboten.

 

Der Landwirt hat zudem folgende Anforderungen zu erfüllen:

Das Mähen und Beweiden der Vegetation sowie die Kultivierung sind in einer Entfernung von weniger als einem Meter von einem Tümpel verboten. Es kann allerdings ein Zugang zum Tümpel zum Tränken des Viehs eingerichtet werden, sofern der zu diesem Zweck zugängliche Teil nicht mehr als 25 % des Tümpelumfangs ausmacht.

 

AUKM-Kulturen: 

Getreideparzelle, die nach Wahl des Landwirts erhalten bleibt

Bepflanzte Ackerparzelle für die Variante 2

ÖR Ökologische Vernetzung

Stehen gelassene Getreideparzellen

Zwischenfrucht 

Flächen mit Zwischenfrüchten werden durch Aussaat einer Mischung von Arten oder durch Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur angelegt.  

Der Zeitraum für die Aussaat von Flächen mit Zwischenfrüchten erstreckt sich vom 1. Juli bis einschließlich 30. September. Die Zwischenfrucht wird nach ihrer Anpflanzung mindestens drei Monate lang erhalten. 

Wenn die Anlage einer Fläche mit einer Zwischenfrucht durch eine Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt, kann die Untersaat gleichzeitig mit der Aussaat der Hauptkultur oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. In diesem Fall darf die Aussaat der Zwischenfrucht nicht vor dem 1. Juni erfolgen. Erfolgt die Anlage einer Fläche mit einer Zwischenfrucht durch eine Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur, so muss die Zwischenfrucht mindestens zwei Monate lang nach der Ernte der Hauptkultur erhalten bleiben. 

Zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Produktionsmethoden sind folgende: 

1° Die Pflanzendecke der Zwischenfrucht besteht aus einer Mischung von mindestens zwei Arten, die zwei verschiedenen Kategorien der Liste im Anhang angehören; 

2! Die Zerstörung der Zwischenfrucht darf nur auf mechanischem Wege erfolgen oder durch Frost bis zum 15. Februar verursacht werden; 

3° Der Schnitt der Zwischenfrucht während der Vegetation ist nur bei einer Mischung erlaubt, die mindestens ein im Anhang angegebenes Gras beinhaltet, und sofern das Nachwachsen mindestens einer der Arten gewährleistet ist; 

4° Die Pflanzendecke darf während der Zwischenkultur mit Schafen beweidet werden, sofern die Pflanzendecke nicht zerstört wird und mindestens zwei Arten bestehen bleiben. 

Zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Verwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln sind: 

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist verboten zwischen dem Zeitpunkt der Anpflanzung und dem Zeitpunkt der Vernichtung der Zwischenfrucht oder, im Falle einer Untersaat von Gras oder Leguminosenkulturen in einer Hauptkultur, zwischen dem Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur und dem Zeitpunkt der Vernichtung der Zwischenfrucht; 

Die Verwendung von mineralischem Dünger ist verboten zwischen dem Datum der Anpflanzung der Zwischenkultur und dem 15. Februar des folgenden Jahres, oder im Falle einer Grasuntersaat oder einer Hülsenfruchtkultur in der Hauptkultur, zwischen dem Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur und dem 15. Februar des folgenden Jahres; 

Die Verwendung von aufbereitetem und mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut ist verboten auf Flächen mit Zwischenfrüchten. 

Stickstoffbindende Kultur 

Flächen mit stickstoffbindenden Kulturen werden durch die Aussaat von stickstoffbindenden Pflanzen oder einer Mischung aus stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Kulturen angelegt, sofern die Arten der stickstoffbindenden Pflanzen überwiegen. 

Die zulässigen Arten von stickstoffbindenden Pflanzen sind folgende: 

1° Ackerbohnen (Vicia faba

2° Schotenklee (Lotus corniculatus); 

3° Lupine (Lupinus spp.); 

4° Luzerne (Medicago sativa); 

5° Hopfenklee (Medicago lupulina); 

6° Erbsen (Pisum spp.); 

7° Angebaute Esparsetten (Onobrychis viciifolia); 

8° Soja (Glycine max);  

9° Klee (Trifolium spp.). 

Die Vegetationsperiode beginnt spätestens am 15. Mai, endet frühestens am 1. Juli und findet drei Monate lang nach der Aussaat statt. 

Auf Flächen mit stickstoffbindenden Kulturen ist der Einsatz von Mineraldüngern verboten, mit Ausnahme von Grunddüngungen mit Phosphor oder Kali. 

Ein nicht gemähter und nicht geernteter Fluchtstreifen mit einer Fläche, die mindestens 10 % der Fläche der stickstoffbindenden Kulturfläche entspricht, wird bis zum 1. Oktober auf Flächen mit angebauter Luzerne (Medicago sativa), Klee (Trifolium spp.), Hopfenklee (Medicago lupulina), Gewöhnlichem Hornklee (Lotus corniculatus) oder angebauter Esparsette  (Onobrychis viciifolia) aufrechterhalten. 

 

Tabelle nicht produktiver Elemente oder Flächen 

 

Besonderheiten 

Umrechnungskoeffizient 

Wiegungskoeffizient 

Fläche  

Tümpel (pro Quadratmeter) 

gegenstandslos 

1 m2  

Topographische Besonderheiten 

  

  

  

 

Baumreihen (pro laufendem Meter) 

10 m2 

Einzelne Bäume (pro Baum) 

20 

1,5 

30 m2  

Nahe Bäume (pro Baum) 

20 

1,5 

30 m2 

Wäldchen (pro Quadratmeter) 

gegenstandslos 

1,5 

1,5  m2  

Gräben (pro laufendem Meter) 

10 m2 

Hecken (pro laufendem Meter) 

10  m2  

Böschung (pro laufendem Meter) 

1

gegenstandslos 

1 m2 

Tümpel (pro Tümpel) 

400 

1,5 

600 m² 

Einzelne Sträucher und Büsche (pro Strauch oder Busch) 

10 m2 

Feldränder (pro laufendem Meter) 

gegenstandslos 

1,5 

1,5 m2 

Honigtragendes Brachland (pro Quadratmeter) 

gegenstandslos 

2 m2  

Bepflanzte Ackerparzelle (pro Quadratmeter) 

gegenstandslos 

1,5 

1,5  m2  

 

 

 

 

Getreideparzelle (pro Quadratmeter), die nach Wahl des Landwirts erhalten bleibt

gegenstandslos 

1,5 

1,5  m2  

Flächen mit Zwischenfrüchten (pro Quadratmeter) 

gegenstandslos 

1

1  m2 

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (pro Quadratmeter)  

gegenstandslos 

1

1 m2 

Erhaltung topographischer Besonderheinten

Untersagt ist:

In Bezug auf Straßenränder: Verbot des Pflügens, Eggens, Grabens, Lockerns, Veränderns des Bodenreliefs, Säens, Versprühens, Zerstörens der Grasnarbe, außer im Rahmen einer speziellen Behandlung invasiver Pflanzen in einem Abstand von weniger als 1 m vom Rand einer Plattform einer Straße (das Aufstellen eines Zauns in einem Abstand von weniger als 1 m ist weiterhin erlaubt). Der Landwirt darf jedoch eine landwirtschaftliche Parzelle außerhalb dieser Grenze bewirtschaften, wenn er mit rechtlichen Mitteln nachweisen kann, dass die Grenze der von ihm bewirtschafteten oder unterhaltenen Parzelle tatsächlich weniger als 1 m von der Plattform der Straße entfernt ist. 

In Bezug auf einheimische Hecken und Bäume. Das Zurückschneiden auf eine Höhe von weniger als einem Meter ohne Schutz vor Vieh sowie das Entwurzeln, die mechanische und chemische Zerstörung von einheimischen Hecken ist verboten. Das Entwurzeln, die mechanische und chemische Zerstörung und das Zurückschneiden von einheimischen Bäumen ist verboten. Das Zuschneiden von gekappten Bäumen ist jedoch weiterhin erlaubt. 

In Bezug auf bemerkenswerte Bäume und Hecken: Sofern nicht durch eine Städtebaugenehmigung genehmigt, ist es verboten, bemerkenswerte Bäume oder Hecken zu fällen, ihren Wurzelballen zu schädigen oder ihr Aussehen zu verändern. 

 

Verbot des Beschneiden während der Brutzeit 

Es ist verboten, die Hecken und Bäume während der Brut- und Nistperiode der Vögel, d. h. vom 1. April bis zum 31. Juli, zu schneiden. 

Änderung gegenüber der GAP 2015-2022: 

Die Einrichtung von nicht-produktiven Zonen, die durch Brachflächen, Zwischenfrüchte, stickstoffbindende Kulturen usw. erzielt werden, gehört zu den alten Normen der Vergrünung, die in die verschärfte Cross-Compliance aufgenommen wurden. Die Erhaltung topografischer Besonderheiten und das Verbot des Beschneidens zu bestimmten Zeiten war bereits Teil der GAP 2015-2020. 

Was droht lhnen bei Nichteinhaltung? 

Wird bei einer Kontrolle vor Ort oder einer Verwaltungskontrolle festgestellt, dass in Ihrem Betrieb die Normen und Anforderungen an die Cross-Compliance nicht eingehalten werden, wird Ihre Beihilfe für das Jahr (oder die Jahre) gekürzt (in Form eines Prozentsatzes), in dem die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der Kürzung in Prozent richtet sich nach der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt erfolgte. Die Kürzung kann somit von 0 % (Verwarnung bei geringfügigen Verstößen) bis 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen des betreffenden Jahres reichen. 

Bei Fragen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.

 

 

Anhang  – GLWUBB 8

Liste der Pflanzenarten für die Anlage von Flächen mit Zwischenfrüchten  

 Kategorie A. Gräser, darunter Getreide:  

  1. Angebauter Hafer (Avena sativa) 
  2. Sand-Hafer oder Rau-Hafer (Avena strigosa) 
  3. Knäuelgräser (Dactylis spp.) 
  4. Schwingel (Festuca spp.) 
  5. Weichweizen (Triticum aestivum) 
  6. Englisches Raygras (Lolium perenne) 
  7. Italienisches Raygras (Lolium multiflorum) 
  8. Roggen (Secale cereal) 
  9. Triticale (×Triticosecale)  

 Kategorie B. Leguminosen:  

  1. Ackerbohnen (Vicia faba) 
  2. Saat-Platterbse (Lathyrus sativus) 
  3. Hornklee (Lotus spp.)  
  4. Erbse (Pisum sativum) 
  5. Klee (Trifolium spp.)  
  6. Futterwiwicke oder Saat-Wicke (Vicia sativa) 
  7. Zottige Wicke (Vicia villosa)   

 Kategorie C. Kreuzblütler:  

  1. Leindotter (Camelina sativa)  
  2. Gemüsekohl (Brassica oleacea) 
  3. Weißer Senf (Sinapis alba) 
  4. Garten-Rettich (Raphanus sativus)  

 Kategorie D. Sonstige Familien:  

  1. Ramtillkraut oder Nigersaat (Guizotia abyssinica) 
  2. Gemeiner Lein oder Flachs (Linum usitatissimum) 
  3. Rainfarn-Phazelie (Phacelia tanacetifolia) 
  4. Echter Buchweizen (Fagopyrum esculentum) 
  5. Sonnenblume (Helianthus annuus)