GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung zur Vermeidung von nackten Böden in den empfindlichsten Zeiträumen

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung dieser Änderungen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung. Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLWUBB 6 – Mindestbodenbedeckung zur Vermeidung von nackten Böden in den empfindlichsten Zeiträumen 

Die Bedeckung schützt den Boden während der Zeiten größter Anfälligkeit. 

Wer ist betroffen?  

Alle Landwirte sind betroffen. Einige Vorschriften gelten insbesondere für jene Landwirte, die Parzellen in R10 oder R15 bewirtschaften. 

Ab wann gilt diese Norm?  

Ab. dem 1. Januar 2023. 

Welche Regeln sind einzuhalten?  

Für alle Landwirte: 

Der Landwirt sorgt vom 15. September bis zum 15. November für eine Pflanzendeckung des Bodens auf 80 % der gesamten Ackerfläche des Betriebs. Es darf zwei Wochen lang vor dem Anlegen einer Zwischenkultur oder einer Zweitkultur nackter Boden vorhanden sein. Der Zeitraum des nackten Bodens kann bei nachweislich widrigen Wetterbedingungen auf 4 Wochen verlängert werden.

Die folgenden Elemente gelten als Pflanzendeckung des Bodens: 

Parzellen, die vor dem 1. Januar mit einer Winterkultur eingesät wurden, die im folgenden Wirtschaftsjahr geerntet oder beweidet werden soll, werden nicht auf den Bedeckungsgrad von 80 % angerechnet. 

Brach liegende Ackerflächen oder Flächen mit mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, sofern diese während des obligatorischen Bedeckungszeitraums erhalten bleiben, werden nicht auf den Bedeckungsgrad von 80 % angerechnet. 

Für Ackerlandparzellen in R10 oder R15

Der Landwirt sorgt dafür, dass der Boden auf den Teilen der Ackerlandparzellen, die eine Neigung von 10 % oder mehr aufweisen, vom 15. September bis zum 31. Dezember bedeckt ist. Die Bedeckung darf nicht vor dem 1. Januar des folgenden Jahres zerstört werden. 

Die folgenden Elemente gelten als Pflanzendeckung des Bodens: 

1° Kulturenreste, sofern sie mindestens 75 % der Parzelle bedecken; 

2° Durchwachs von Getreide und ölhaltigen Früchten, sofern diese am 1. November mindestens 75 % der Parzelle bedecken; 

3° Zwischenfrüchte und Sekundärkulturen, die vor dem 15. Dezember angelegt wurden. 

Es darf zwei Wochen lang vor dem Anlegen einer Zwischenkultur oder einer Zweitkultur nackter Boden vorhanden sein. 

Parzellen, die im Herbst mit einer Winterkultur eingesät wurden, die im folgenden Wirtschaftsjahr geerntet oder beweidet werden soll, werden nicht auf den Bedeckungsgrad von 80 % angerechnet. 

Brach liegende Ackerflächen oder Flächen mit mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, sofern diese während des obligatorischen Bedeckungszeitraums erhalten bleiben, werden nicht auf den Bedeckungsgrad von 80 % angerechnet. 

Parzellen mit Hackfruchtkulturen sind von dieser Norm nicht betroffen, wenn am unteren Ende des Hangs ein begrünter Streifen angelegt wird. Dasselbe gilt für den Fall, in dem die angrenzende Parzelle am unteren Ende der Parzelle mit Erosionsrisiko:

- Entweder eine Weide, ein Wald oder eine Aufforstung mit einer Breite von mindestens 9 Metern ist;

- Oder eine begraste Brache ist, sofern die Bedeckung der angrenzenden Parzelle vor dem 30. November des vorangegangenen Jahres angelegt wurde und die angrenzende Parzelle die oben genannten Bedingungen für einen mindestens 9 m breiten begrünten Streifen erfüllt;

- Oder ein mindestens 9 m breiter begrünter Streifen ist.

 

Für Flächen mit diversifiziertem Bio-Gemüseanbau

Der Bedeckungsgrad für Flächen mit diversifiziertem Bio-Gemüseanbau beträgt 50 % mit einer Bodenbedeckung. Diese wird durch Zwischenfrüchte oder andere Elemente gewährleistet, wie z. B.: Abdeckung mit Planen (Plastik oder Stoff), Mist, Kompost, verschiedene Mulcharten (Stroh, Heu, Blätter usw.), am Ende der Saison verbleibende Kulturen, Unkrautwuchs, Schaf- oder Hanfwolle, Häckselgut usw.

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Der Bedeckungszeitraum wurde geändert, gilt aber für dieselben Parzellen wie im Programm 2015-2022. 

Was droht im Falle der Nichteinhaltung? 

Wird bei einer Kontrolle vor Ort oder einer Verwaltungskontrolle festgestellt, dass in Ihrem Betrieb die Normen und Anforderungen an die Cross-Compliance nicht eingehalten werden, wird Ihre Beihilfe für das Jahr (oder die Jahre) gekürzt (in Form eines Prozentsatzes), in dem die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der Kürzung in Prozent richtet sich nach der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt erfolgte. Die Kürzung kann somit von 0 % (Verwarnung bei geringfügigen Verstößen) bis 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen des betreffenden Jahres reichen. 

Für sämtliche Informationen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an polagri.dgo3@spw.wallonie.be wenden. 

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures