GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLWUBB 1 – Erhaltung von Dauergrünland auf Basis des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche 

 Ziel dieser Norm ist die Erhaltung des Kohlenstoffspeichers im Boden durch Verhinderung des Umpflügens und damit der Freisetzung von Kohlenstoff in die Luft. 

Wer ist betroffen?  

Alle Beihilfeempfänger, die Dauergrünland haben. 

Ab wann gilt diese Norm?  

Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023. 

Welche Regeln sind einzuhalten?  

Jedes Jahr berechnet die Verwaltung den jährlichen Anteil von zu Dauergrünland erklärten Flächen an allen in der Wallonischen Region erklärten landwirtschaftlichen Flächen. Nach der Berechnung wird der jährliche Anteil mit dem Referenzanteil (2018) verglichen. Die Verwaltung teilt die Entwicklung des jährlichen Verhältnisses im Vergleich zum Referenzanteil sowie die Regeln mit, welche gelten, wenn der Anteil unter bestimmte Schwellenwerte sinkt:  

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Die Verfolgung des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche gehört zu den früheren Normen der Ökologisierung, die in das verschärfte Cross-Compliance-Verfahren integriert wurden. Flächen mit biologischer Landwirtschaft werden nun im Anteil berücksichtigt. 

Was droht im Falle der Nichteinhaltung? 

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen. 

Für sämtliche Informationen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.