GAB 5 Lebensmittelsicherheit

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GAB 5 - Lebensmittelsicherheit

Ziel dieser Norm ist die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze und Vorschriften des Lebensmittelrechts

Wer ist betroffen?

Alle Beihilfeempfänger sind betroffen.

Ab wann gilt diese Norm?

Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.

Welche Regeln sind einzuhalten?

Verbot über das Inverkehrbringen verzehruntauglicher Lebensmittel oder für die Verwendung ungeeigneter Futtermittel

Es dürfen keine gefährlichen Lebensmittel auf den Markt gebracht werden. Ein Lebensmittel gilt als gefährlich, wenn es als gesundheitsschädlich betrachtet wird oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist.

Es dürfen keine gefährlichen Futtermittel auf den Markt gebracht oder an für die Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verfüttert werden. Ein Futtermittel gilt als gefährlich, wenn es schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat, oder die tierischen Lebensmittel für den menschlichen Verzehr gefährlich macht.

Überschreiten die Normen für Lebens- oder Futtermittel eine bestimmte Grenze, sodass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, müssen sie von Markt genommen und die zuständigen Behörden informiert werden.

Rohmilch muss von Tieren stammen,

Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dessen, was im Betrieb ein- und ausgeht

Der Beihilfeempfänger:

Es gibt keine genaueren Angaben bezüglich der Aufbewahrung dieser Daten. Diese kann beispielsweise in Form der chronologischen Aufbewahrung der Lieferscheine, Rechnungen etc. erfolgen.

Es besteht keine Pflicht, die Mindestangaben der Erzeugnisse aufzubewahren, die vom Hof direkt an den Endverbraucher verkauft werden.

Anwendung der Mindestvorschriften zur Hygiene

Die Mindesthygienevorschriften bestehen darin,

Betriebe des Futtermittelsektors, die Primärfuttermittel herstellen, sind verpflichtet, eine Vorabgenehmigung für die Mischung von Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Vormischungen von Zusatzmitteln einzuholen. Diese dürfen ausschließlich für ihren persönlichen Gebrauch gewährt werden.

 Die Züchter müssen:

Die folgenden Vorschriften gelten für Milcherzeugerbetrieb:

Die folgenden Vorschriften gelten für Herstellungsbetriebe von Eiern:

Informationen:

Diese föderalen Vorgaben gelten für alle Betriebe, die sich vollständig oder teilweise auf wallonischem Gebiet befinden.

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:

Keine Änderung

Was droht im Falle der Nichteinhaltung?

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen. 

Für sämtliche Informationen

Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte