GAB 2 Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GAB 2 - Schutz von Gewässern vor Verschmutzung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

Ziel dieser Norm ist die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf das nachhaltige Stickstoffmanagement in der Landwirtschaft (PGDA).

Wer ist betroffen?

Alle Beihilfeempfänger sind betroffen. Bestimmte Regeln gelten insbesondere für jene, die Parzellen in einem gefährdeten Gebiet bewirtschaften.

Ab wann gilt diese Norm?

Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.

Welche Regeln sind einzuhalten?

Legale Nutzung des Stoffs und Fehlen von Rückständen

Der Beihilfeempfänger:

Einhaltung der Lagerungsbedingungen

Der Beihilfeempfänger:

Einhaltung der Ausbringungsbedingungen

Der Beihilfeempfänger:

Einhaltung der Ausbringungsverbote entsprechend der Klima- und Bodenbedingungen

Der Beihilfeempfänger:

Der Kompost und andere organische Stoffe dürfen auf dem Boden nur eingesetzt werden, sofern sie als Düngemittel anerkannt, unter eine Änderung (nationale/föderale Ausnahme für die Vermarktung) fallen und eine regionale Verbleibsbescheinigung haben.

Einhaltung der Pflichten in Bezug auf gefährdete Gebiete

Der Beihilfeempfänger:

Informationen:

Diese Bestimmung gilt für alle landwirtschaftlichen Parzellen in der wallonischen Region für Betriebe, die sich vollständig oder teilweise auf wallonischem Gebiet befinden. Parzellen, die 2023 zu sich teilweise oder vollständig in gefährdeten Gebieten befindlichen Parzellen erklärt wurden, werden im Erklärungsformular mit dem Code ‚V‘ gekennzeichnet.

Einhaltung der Verwaltungspflichten

Der Beihilfeempfänger:

Landwirtschaftliche Betriebe, deren Tierbestand noch nie mehr als 2500 kg Stickstoff pro Jahr produziert hat und die vorher eine Freistellungsbescheinigung von der Mitteilungspflicht über den Transfer von Tierdünger erhalten haben, sind von von der Vor- und Nach-Mitteilung befreit.

Für weitere Informationen und Ausbringungsverträge, wenden Sie sich bitte an:

ÖDW LNU - Zahlstelle, Direktion Identifikation und Flächen

Tel.: 081/649 536 oder 081/649 676

Fax: 081/649 488

E-Mail: ls.agriculture@spw.wallonie.be

 

Einhaltung der Pflichten für Grünland

Gemäß dem Programm zum nachhaltigen Stickstoff-Management in der Landwirtschaft darf Dauergrünland ausschließlich zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai zerstört werden, um eine neue Pflanzendecke ohne Beeinträchtigung der Einhaltung der anderen Pflichten bezüglich der Erhaltung des Dauergründlandes zu pflanzen.

Während der ersten zwei Jahre nach Zerstörung wird die vernichtete Fläche mit einer Bodendecke oder aufeinander folgenden Bodendecken ohne Gemüse- oder Leguminosenkulturen bepflanzt. Im Falle des Anbaus einer Wiesendecke sind Leguminosen dennoch in der Mischung zugelassen. Während des gleichen Zeitraums ist die Ausbringung organischer Dünger auf der betroffenen Fläche untersagt.

Die Ausbringung mineralischer Dünger auf der betroffenen Fläche ist während des ersten Jahres nach der Zerstörung untersagt.

Abänderung Im Vergleich zur GAP 2015-2022

Keine Änderung bis zur Annahme des neuen PGDA

Was droht im Falle der Nichteinhaltung?

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen. 

Für sämtliche Informationen

Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte an das Cross-Compliance-Team  sowie an PROTECT’EAU (www.protecteau.be, Telefon: 081/728 992) oder eines der lokalen Aktionszentren(für genauere Informationen zur Kalkulation des Anteils der Bodengebundenheit siehe Kontaktdaten weiter oben):

 

 

                                                         

 

Für sämtliche Informationen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.