Landwirtschaftliche Tätigkeit

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

LANDWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT

Definition: Die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Ernte, des Melkens, der Zucht und der Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, ohne vorbereitende Maßnahmen, die über die üblichen landwirtschaftlichen Praktiken oder den Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Maschinen hinausgehen.

Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche

1. Auf Ackerland

Der Landwirt verhindert die Verbuschung und das Überhandnehmen von Gehölzen auf seinem unproduktiven Ackerland, wobei er die topografischen Besonderheiten seiner Ländereien beachtet und erhält.

Der Landwirt entfernt die holzige Vegetation zwischen dem 1. August und vor dem 31. Oktober.

Diese Anforderung gilt nicht für Ländereien, auf denen der Landwirt ein ökologisches Geflecht angelegt hat. 

Ausnahmen: Die Erhaltungsaktivität kann in den folgenden Fällen nur jedes zweite Jahr stattfinden:

1° wenn das Lastenheft der Agrarumweltmaßnahmen und der Öko-Regelungen dies vorsieht;

2° wenn die Bestimmungen eines Vertrags, nach dem eine umweltfreundliche Pflanzendecke von privaten Dritten vergütet wird, dies vorsehen.

2. Auf Dauerkulturen

Auf Parzellen mit Dauerkulturen beschneidet der Landwirt mindestens einmal jährlich die Holzvegetation zwischen den produktiven Bäumen.

Dauerkulturen müssen Anzeichen einer Beschneidung und Pflege aufweisen, die mindestens einmal alle zwei Jahre durchgeführt wird, außer bei Kulturen, bei denen es gängige Praxis ist, länger als zwei Jahre ohne Eingriffe zu bleiben.

Die folgenden Kulturen unterliegen nicht der Verpflichtung, mindestens alle zwei Jahre beschnitten und gepflegt zu werden:

1° Haselnussstrauch (Corylus spp.);

2° Walnussbaum (Juglans spp.);

3° forstliche Kulturen mit Kurzumtrieb und Niederwald mit sehr kurzem Umtrieb;

4° mehrjährige hochstämmige Obstkulturen;

5° Miscanthus (Miscanthus spp.);

6° Baumschulen für forstliches Pflanzgut.

3. Auf Dauergrünland

Nicht produktives Dauergrünland wird mindestens einmal im Jahr nach dem 31. Juli gemäht.

Als nicht produktiv gelten Dauergrünland, das weder beweidet noch gemäht wird, und Dauergrünland, das ohne Ausfuhr des Mähguts gemäht wird.

Ausnahmen: die Erhaltungsaktivität kann nur jedes zweite Jahr stattfinden, wenn das Lastenheft der folgenden Elemente dies vorsieht:

1° Agrarumweltmaßnahmen und Öko-Regelungen;

2° Verträge, bei denen eine umweltfreundliche Pflanzendecke von privaten Dritten vergütet wird;

3° Wiesen, die in Natura 2000 ausgewiesen sind;

4° Wiesen in staatlichen Naturschutzgebieten, anerkannten Naturschutzgebieten, Feuchtgebieten von biologischem Interesse und Parzellen, die einen Bewirtschaftungsvertrag mit der Abteilung Natur und Forstwesen der Verwaltung im Sinne von Artikel 3, 3°, des wallonischen Landwirtschaftsgesetzes oder mit einer anerkannten Naturschutzvereinigung haben. 

Für weitere Informationen:

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular und/oder an programme.feader.arne@spw.wallonie.be wenden.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.