AUKM Agrarökologischer Aktionsplan

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

AUKM:

319 - Agrarökologischer Aktionsplan (MC10)

Um die Wirkung der 8 AUKM und der Öko-Regelungen des Strategieplans zu verstärken, kann sich der Landwirt zur AUKM „Agrarökologischer Aktionsplan (AA)“ (MC10) verpflichten, die gewissermaßen den „Schlussstein“ der grünen Architektur in der Wallonie darstellt.

Bei dieser gezielten Maßnahme wird der Betrieb als Ganzes betrachtet. Nach einer Diagnose der Herausforderungen des Gebiets sowie der Stärken und Schwächen des Betriebs wird zwischen dem Berater und dem Landwirt ein kurz-, mittel- und langfristiges Aktionsprogramm erstellt.

Dieses Programm enthält sehr unterschiedliche spezifische Maßnahmen, die an die jeweilige Situation angepasst sind (es wird ein Katalog von über 120 Maßnahmen verwendet, der keine geschlossene Liste darstellt), sowie ein Maximum an auf dem Betrieb umgesetzten AUKM und Öko-Regelungen. Aber anstatt sie wahlweise oder „à la carte“ auf vom Landwirt bestimmten Parzellen anzuwenden, werden die Maßnahmen in einer umfassenden Logik auf Betriebs- und Gebietsebene durchdacht. Daher sind die Anzahl und die Flächen, die von den AUKM und den Öko-Regelungen auf dem Betrieb abgedeckt werden, im Hinblick auf die Schaffung eines dichten und kohärenten Netzes (Netz von Landschaftselementen, Netz von Pufferstreifen oder Einrichtungen zur Bekämpfung der Erosion, ...) größer.

Darüber hinaus sind die verschiedenen angewandten AUKM effektiver, da sie besser auf die lokalen Herausforderungen ausgerichtet sind. Die Teilnahme an der BIO-Regelung wird ebenfalls im Aktionsplan berücksichtigt.

Die Verpflichtung zu einem Aktionsplan erfordert viel Arbeit von Seiten des Landwirts, der mehrere Tage für die Erstellung und Überwachung des Plans aufwendet.

Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen bieten einen Ausgleich für die Zeit, die der Landwirt mit dem Sachverständigen verbringt, um die im Plan vorgesehenen Maßnahmen festzulegen und jährlich zu überprüfen, und einen Zuschlag von 5 % auf die Beihilfebeträge, die für andere Umweltmaßnahmen im Betrieb betroffen sind, wobei sie im Durchschnitt unter den für jede Intervention festgestellten Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten liegen.

Für wen?

Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Die Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Wo?

Die Intervention erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Wallonie und dies zu denselben Bedingungen.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023.

Bedingungen?

Der Landwirt muss:

  1. Vor der Einreichung des Beihilfeantrags einen agrarökologischen Aktionsplan mit Beratung durch einen Sachverständigen aufstellen;
  2. diesen Aktionsplan während der Dauer der Verpflichtung durchführen und dabei die in Punkt 3° vorgesehenen Aktualisierungen einbeziehen;
  3. bei wesentlichen Änderungen im Betrieb oder beim Auftreten von Faktoren, die die Umsetzung des agrarökologischen Aktionsplans erleichtern oder verzögern könnten, wird der Plan in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen aktualisiert;
  4. am Ende der Verpflichtung einen Bewertungsbericht durch den Experten erstellen lassen, in dem die Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Perspektiven des Aktionsplans im Hinblick auf die ursprünglich festgelegten Ziele dargelegt werden;
  5. der Sachverständige prüft die Stärken und Schwächen des Betriebs in Bezug auf Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen anhand der indikativen Liste folgender Elemente und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Betriebs:
  6. Düngemittel- und Bodenmanagement u. a. mithilfe eines Düngebuchs, von Düngeplänen, Kompostierung, Biomethanisierung, der Teilnahme an Dungbanken, der Winterbedeckung des Bodens, der Annahme von Ratschlägen für eine vernünftige Düngung und der Erstellung einer Stickstoffbilanz, einer Futtermittelanalyse und Rationsberechnung, der Analyse organischer Abwässer, dem Vorhandensein von Kulturen mit stark reduziertem Input und lokalisierten Anwendungen, der Analyse landwirtschaftlicher Flächen, der Bekämpfung und Vermeidung von Erosion und der Erhaltung oder Erhöhung des Kohlenstoffgehalts des Bodens; 
  7. Verwaltung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln 
  8. Verwaltung der Landschaftspflege und Gestaltung der Umgebung von Bauernhöfen, einschließlich der architektonischen Integration der verschiedenen Gebäude, der Pflege der Umgebung von Bauernhöfen, der Sichtbarkeit möglicher negativer Elemente gegenüber Anwohnern und der Öffentlichkeit, der Verwendung von Anpflanzungen zur Gestaltung der Umgebung von Bauernhöfen oder der einheimischen Merkmale der Anpflanzungen; 
  9. Verwaltung von Biodiversitäts- und Landschaftselementen in der landwirtschaftlichen Fläche, einschließlich des Anteils des ökologischen Netzwerks am Betrieb, der angemessenen Bewirtschaftung von Randgrünland, der Einführung von Agrarumweltmaßnahmen zur Entwicklung des ökologischen Netzwerks und der Landschaft sowie zur Erhaltung der Umwelt am Rande der landwirtschaftlichen Flächen, des Anteils der geschützten Wasserläufe, des Anteils der jährlich gepflegten holzigen Elemente, der extensiven Nutzung natürlicher Lebensräume im Auftrag von Vereinigungen oder der Wallonischen Region, der Schaffung natürlicher Lebensräume wie Teiche oder Anpflanzungen, der Unterbringung von Kleintieren, die auf landwirtschaftliche Gebäude angewiesen sind, oder der Maßnahmen zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Erbes; 
  10. Reinigungsaufwand und sonstige Umweltaspekte. 
  11. im Anschluss an den Bewertungsbericht gemäß Nummer 4 eine positive Bewertung des Plans auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung der Ziele im Hinblick auf eine Verlängerung des Plans nach Ablauf der Laufzeit

Der in Nummer 1 genannte Aktionsplan umfasst Folgendes:

  1. eine Umweltdiagnose des Betriebs, die Folgendes hervorhebt:
    1. die vorrangigen Umweltprobleme des Gebiets;
    2. die Stärken und Schwächen in Bezug auf die Anwendung guter landwirtschaftlicher und ökologischer Praktiken;
    3. die spezifischen Stärken und Schwächen des Betriebs in Bezug auf die Agrarumweltmaßnahmen, die nach dem in Punkt 5° beschriebenen Schema ermittelt wurden, mit besonderem Schwerpunkt auf denjenigen, die mit den auf territorialer Ebene ermittelten vorrangigen Umweltproblemen in Zusammenhang stehen;
  2. eine Liste von Agrarumweltmaßnahmen, die im Hinblick auf die in 1° genannten vorrangigen Herausforderungen zu ergreifen sind, einschließlich der Anwendung guter landwirtschaftlicher und ökologischer Praktiken, der Verpflichtung zu Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, der Umsetzung von Öko-Regelungen oder jeder anderen Maßnahme, die zur Behebung der Schwächen und zur Nutzung der Stärken des Betriebs beitragen kann.

Diese Maßnahmen werden entweder als fortlaufende Maßnahmen betrachtet oder sind mit einer Frist versehen, die auf ein Jahr, fünf Jahre oder längerfristig festgelegt ist. Diese Fristen basieren auf den spezifischen Stärken und Schwächen des Betriebs und den vorrangigen Umweltproblemen des Gebiets

Der Aktionsplan sowie jede seiner Aktualisierungen sind Gegenstand eines Berichts, der von der Expertin/dem Experten und der/dem betreffenden Begünstigten gemeinsam unterzeichnet wird.

Welche Beihilfen?

Der Aktionsplan wird auf zwei sich ergänzende Arten vergütet:

Dies ergibt folgende Formel: 20 * X + 0,05 * Y

In welcher:

X = Anzahl der Hektar der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs, höchstens 50 Hektar

Y = kumulierter Gesamtbetrag der für die verschiedenen angewendeten freiwilligen Umweltmaßnahmen erhaltenen Beihilfen

Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen

Die Verpflichtungen AUKM MC10 – Agrarökologischer Aktionsplan, die vor 2023 eingegangen wurden und am 31.12.2022 noch nicht abgelaufen sind, können nicht unterbrochen werden und werden bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende aufrechterhalten. Die Bestimmungen des Lastenheftes sowie die Beihilfebeträge sind jedoch an die der Intervention „319 - Agrarökologischer Aktionsplan (MC10)“ angeglichen, wie in diesem Blatt beschrieben (für weitere Informationen siehe Blatt „AUKM Übergangszeitraum (2023-2024)). Das Expertengutachten bleibt gültig und muss bis zum Ende der Verpflichtung weiterhin beachtet werden. 

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss über das Formular für die Flächenerklärung einen Beihilfeantrag und Zahlungsantrag stellen. 

Weitere Auskünfte

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich dieses Kontaktformular und/oder an programme.feader.arne@spw.wallonie.be wenden.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für ein Expertengutachten und eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen zu:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71.

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be